Was ab Januar 2027 gilt

Der Bundesrat hat am 4. November 2026 beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz von 1,25 auf 2 Prozent anzuheben. Die Änderung tritt im Januar 2027 in Kraft. Der Anstieg beträgt 0,75 Prozentpunkte.

Der Mindestzins legt fest, wie das Altersguthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge mindestens verzinst werden muss. Der Beschluss betrifft damit die Schweizer zweite Säule.

Worauf sich die 2 Prozent beziehen

Die genannte Untergrenze gilt für das BVG-Obligatorium. Aus ihr lässt sich weder ein einheitlicher Zins für das gesamte Pensionskassenguthaben noch eine Erhöhung der laufenden Rente um 2 Prozent ableiten. Die Mitteilung legt auch keinen allgemeinen Sparzins für Bankkonten fest.

Für die persönliche Einordnung ist deshalb die Unterscheidung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Guthaben im Vorsorgeausweis wichtig. Der Artikel berechnet keine individuelle Leistung.

Beschluss und frühere Empfehlung unterscheiden sich

Die BVG-Kommission hatte zuvor 1,75 Prozent empfohlen. Die nun beschlossenen 2 Prozent liegen darüber. Die Kommission weist in ihrer eigenen Mitteilung darauf hin, dass eine Vorsorgeeinrichtung den Mindestzins überschreiten kann, wenn ihre finanzielle Lage dies zulässt.

Als Grundlage nennt der Bundesrat die Entwicklung der Bundesobligationen und weiterer Anlagen sowie die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. Der heutige Entscheid ist vom Zeitpunkt seiner Anwendung zu trennen: Der neue Mindestzins gilt erst ab Januar 2027.